Sechseinhalb Jahre nach Auffliegen des Abgasskandalsöffnet der Bundesgerichtshof (BGH) die Tür für neue Klagen gegen VW. Die Karlsruher Richterinnen und Richter urteilten, dass betroffene Diesel-Besitzer, die zu spät oder noch gar nicht vor Gericht gezogen sind, trotzdem Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben können. Grundvoraussetzung für sogenannten Restschadenersatz ist allerdings, dass das Auto neu gekauft wurde. Bei Gebrauchtwagen kommt er nicht infrage. (Az. VIa ZR 8/21 u.a.)
- Der juristische Hintergrund: Dass Volkswagen wegen der illegalen Abgastechnik des Skandalmotors EA189 grundsätzlich Schadenersatz zahlen muss, hat der BGH längst entschieden. Aber die Ansprüche müssen binnen drei Jahren geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Und Tausende sind zu spät vor Gericht gezogen. Viele andere haben gar nichts unternommen und sind deshalb leer ausgegangen.
Im Mittelpunkt der juristischen Auseinandersetzungen steht deshalb seit geraumer Zeit eine spezielle Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraf 852. Danach kann es auch nach Eintritt der Verjährung noch Ansprüche geben, wenn "der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt" hat. Denn niemand soll daraus Profit schlagen, dass er einem anderen Schaden zugefügt hat - nur weil der nicht rechtzeitig klagt.