Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss den dadurch entstandenen geldwerten Vorteil versteuern. "Dieser geldwerte Vorteil für die Privatnutzung kann entweder durch die Führung eines Fahrtenbuches oder pauschal mit der sogenannten 1-Prozent-Regelung erfasst werden", erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.
Unabhängig von der Berechnungsmethode werden Elektro-, Brennstoffzellen- und Plug-in-Hybridfahrzeuge bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils begünstigt. Dann sind bei der 1-Prozent-Regelung nur der halbe Bruttolistenpreis und bei der Fahrtenbuchmethode nur die hälftigen Anschaffungs- oder vergleichbaren Miet- oder Leasingkosten für die Berechnung des geldwerten Vorteils anzusetzen.