Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen für den Arbeitsweg nutzen dürfen, müssen den geldwerten Vorteil versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, berechnet der Arbeitgeber dafür in der Regel 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Entfernungskilometer im Monat.
Dabei werden pauschal 15 Tage pro Monat berücksichtigt - unabhängig davon, an wie vielen Tagen der Arbeitsweg tatsächlich zurückgelegt wird. "Wird das Auto aber an weniger als 15 Tagen für den Arbeitsweg genutzt, kann sich der Ansatz der tatsächlichen Fahrten lohnen", erklärt Julia Jirmann vom Bund der Steuerzahler.
Dabei werden für die tatsächlich zurückgelegten Kilometer 0,002 Prozent des Pkw-Bruttolistenpreises je Fahrt berechnet. Arbeitnehmer müssen die Tage aufzeichnen.