Diesel-Kläger, die ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Auto geleast haben, bekommen nicht die geleisteten Raten zurück. Anders als beim Autokauf gibt es hier keinen Anlass für Schadenersatz, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Beim Leasing erwerbe man das Recht, ein Auto für eine bestimmte Zeit zu fahren. Sei die Nutzung über die vereinbarte Dauer uneingeschränkt möglich gewesen, habe der Kunde den Vorteil, für den er bezahlt habe, voll realisieren können. Eine Ausnahme ist für den BGH höchstens denkbar, wenn von vornherein die spätere Übernahme des Autos vereinbart wurde. Über diese Konstellation war aber nicht zu entscheiden. (Az. VII ZR 192/20)
Im konkreten Fall hatte der Kläger aus Baden-Württemberg seinen Audi mit dem Skandalmotor EA189 vier Jahre lang geleast und dann gekauft. Außer den Leasing-Raten wollte er - abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer - den Kaufpreis zurück. Aber auch hier geht der Mann möglicherweise leer aus, denn er hatte nicht die Konzernmutter Volkswagen, sondern die Tochter Audi verklagt. Für eine Verstrickung von Audi-Verantwortlichen in den Skandal fehlen dem BGH bisher hinreichende Anhaltspunkte. Der Kläger bekommt aber noch einmal die Möglichkeit, dazu am Stuttgarter Oberlandesgericht Konkreteres vorzutragen. Der Motor EA189 mit der illegalen Abgastechnik wurde auch bei Audi eingesetzt, aber bei VW entwickelt. (dpa-AFX/gem)
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