Zählen Provisionen zum regulären Lohn, auch wenn sie vom Arbeitgeber anders deklariert werden? Im Normalfall dürfte den Beschäftigen das egal sein. Doch als es ums Elterngeld ging, erwuchs einer Steuerfachwirtin daraus ein Problem. Sie bekam regelmäßig zusätzlich zu ihrem Lohn monatlich zwischen 500 und 600 Euro Provisionen, die ihr Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren aber als "sonstige Bezüge" deklarierte. Deshalb wollte das fürs Elterngeld zuständige Bundesland diese Provisionen nicht in die Berechnung des Elterngelds einfließen lassen. Dadurch fiel das Elterngeld niedriger aus, als wenn das gesamte Einkommen berücksichtigt worden wäre.
Dagegen klagte die junge Mutter vor dem Sozialgericht und verlor. Doch Landes- und Bundessozialgericht gaben der Frau recht. Sie bekommt also ein höheres Elterngeld. Der 10. Senat des Bundessozialgerichts entschied, die regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen, seien materiell steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen. Zwar habe die Arbeitgeberin die Zahlungen anders deklariert. Damit hätten die Provisionen zunächst einmal tatsächlich nicht in die Bemessung des Elterngelds einfließen dürfen. Doch im konkreten Fall sei die "Bindungswirkung" der Lohnsteueranmeldung weggefallen, weil sie durch den folgenden Einkommensteuerbescheid überholt sei. Dort hatte das Finanzamt die Provisionen wie regulären Lohn behandelt. (B 10 EG 3/19 R)
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Verbraucher- und Industrievertrauen in Deutschland – Januar 2008 bis Juli 2020