Kfz-Händler können von Privatverkäufern die Rückabwicklung des Kaufvertrags für einen Gebrauchtwagen verlangen, wenn das Auto nicht den Angaben des Verkäufers entspricht. Und das geht auch dann, wenn der Händler das Fahrzeug vor Vertragsabschluss in der eigenen Werkstatt untersucht hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Ein Fahrzeughändler in Dortmund hatte einen Wagen im Februar 2015 von einem privaten Verkäufer in Hildesheim gekauft. Im Kaufvertrag stand, dass der Nissan Juke unfallfrei und nicht nachlackiert sei. Der Händler wusste, dass der Verkäufer nicht der einzige Halter des Nissan war.Vor Vertragsabschluss hatte der Fahrzeughändler die Möglichkeit, das Auto in seiner Werkstatt auf Vorschäden und sonstige Mängel zu untersuchen. Nach dem Kauf wollte der Händler vom Kauf zurücktreten und verlangte sein Geld zurück. Seine Begründung: Der Nissan sei ein Unfallwagen und nachlackiert.