In einem Werk für Alufelgen war 2018 ein 13-köpfiger Betriebsrat gebildet worden, der die Interessen der knapp 700 Mitarbeiter vertreten sollte. Als zuständigen Ansprechpartner für den Betriebsrat hatte die Unternehmensleitung den Personalleiter benannt. Der Betriebsrat weigerte sich allerdings, mit diesem zusammenzuarbeiten. Damit habe der Betriebsrat „grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen“, stellte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf fest und entschied, den Betriebsrat aufzulösen. Damit bestätigten die Düsseldorfer Richter die Entscheidung des Solinger Arbeitsgerichts, vor dem der Betriebsrat ebenfalls unterlegen war.
Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass „die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar“ erscheine, weil er die Zusammenarbeit mit dem Personalleiter verweigerte. Er habe „hat diese Weigerungshaltung förmlich beschlossen und tatsächlich über einen längeren Zeitraum nachhaltig umgesetzt.“ Damit habe der Betriebsrat “offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit“ verstoßen.