Wenn ein Autohändler bei einer Fahrzeugbörse wie Mobile.de ein Auto einstellt, darf der Preis angegebene Preis nicht nur in ganz besonderen, erst später genannten Fällen gelten. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor, in der sie der klagenden Wettbewerbszentrale Recht gab. (Az.: 6 U 179/18).
Im konkreten Fall hatte der Händler auf Mobile.de einen Hyundai i30 als "Limousine Neufahrzeug" zum Preis von 12.490 Euro eingestellt. Obwohl das Auto nicht in der Kategorie Tageszulassungen eingestellt war, erfolgte auf der Fahrzeugdetailseite im letzten Punkt "Weiteres" die Einschränkung: "Angebotspreis unter Berücksichtigung einer Tageszulassung im Folgemonat" sowie der Hinweis, dass der Preis auch davon abhängig sei, dass der Kunde ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gebe.
Die Wettbewerbszentrale mahnte den Händler mit der Begründung ab, dass diese Informationen dem Kunden zu spät zur Verfügung gestellt worden seien. In erster Instanz wurde eine Klage noch abgelehnt, in der zweiten gab das OLG Köln der Wettbewerbszentrale nun Recht.
Das OLG schreibt in seiner Urteilsbegründung wörtlich in Bezug auf die beiden Einschränkungen: "In beiden Punkten liegt eine sogenannte "dreiste Lüge" vor." Diese könne auch nicht durch einen erläuternden Zusatz richtiggestellt werden.
Der Fahrzeughändler habe einen falschen Preis für das beworbene Fahrzeug angegeben, fasst die Wettbewerbszentrale zusammen. Die Werbung erwecke den Eindruck, dass das Fahrzeug "von jedem als Neufahrzeug ohne Tageszulassung zum Preis von 12.490 Euro gekauft werden könne". Damit werde in doppelter Hinsicht ein falscher Eindruck erweckt, für den kein vernünftiger Anlass bestanden habe. Insbesondere, da es auf der Börse die Möglichkeit gebe, zwischen Neufahrzeugen mit und ohne Tageszulassung zu differenzieren.