Alle Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) sind sich einig: Vermieter dürfen die Lademöglichkeit von E-Auto-Batterien nicht per Fernzugriff sperren. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam (BGH 26.10.2022 – XII ZR 89/21). Damit setzte sich ein Verbraucherverein in letzter Instanz gegen den Hersteller Renault durch.
Die Franzosen verwenden über ihre Bank eine solche Klausel für verkaufte oder geleaste E-Fahrzeuge. Sie gibt der Bank die Möglichkeit, bei einem außerordentlichen Vertragsende nach vorheriger Ankündigung die Wiederauflademöglichkeit für die Batterien zu sperren, in bestimmten Fällen auch schon mit der Kündigung selbst. Es handelt sich dabei um herstellergebundene Batterien, die mit dem Fahrzeug verknüpft sind. Für den Mieter besteht hierbei keine Möglichkeit, die gesperrten Batterien durch ein anderes Fabrikat zu ersetzen.
Der BGH macht deutlich, dass mit der Klausel die Bank missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen versucht, ohne deren Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Diese seien aber dann als berechtigt anzuerkennen, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zwischen den Parteien streitig ist. Denn der Vermieter trage aufgrund der Überlassung des Mietobjekts grundsätzlich das Risiko der nach Mietvertragsbeendigung fortgesetzten (Ab-)Nutzung.