Die Rechtslage scheint auf den ersten Blick eindeutig: Hat ein E-Auto nicht die Reichweite, die Hersteller oder Verkäufer versprochen haben, ist das ein Sachmangel. Er löst die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aus. Dabei muss der Hersteller bzw. Verkäufer zunächst die Möglichkeit bekommen, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Scheitert das, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag abzüglich der Nutzungsvorteile zurücktreten.
Dieses Prozedere setzt aber einen "erheblichen Sachmangel" voraus. Dazu ist vorher eine konkrete Angabe des Verkäufers nötig, dass eine bestimmte Reichweite erzielt werden kann. Aber nicht jede kleine Abweichung ist schon ein Sachmangel. Zumal die Werte im Falle einer entsprechenden Aufklärung durch den Verkäufer keine Zusicherung darstellen, dass die Werte im Alltagsgebrauch auch immer erreicht werden.