Die Rechtslage scheint auf den ersten Blick eindeutig: Hat ein E-Auto nicht die Reichweite, die Hersteller oder Verkäufer versprochen haben, ist das ein Sachmangel. Er löst die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aus. Dabei muss der Hersteller bzw. Verkäufer zunächst die Möglichkeit bekommen, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Scheitert das, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag abzüglich der Nutzungsvorteile zurücktreten.
Rechts-Rat
Reichweite ohne Gewähr
Können Kunden gegen Hersteller und Händler vorgehen, wenn die Reichweite eines E-Autos nicht den Erwartungen entspricht? Die Kriterien für Sachmangel liegen hoch.