Wer den Vorführwagen nicht richtig versteuert, dem drohen Nachzahlungen. Dies gilt es zu beachten:
Wer zahlt? Stellt ein Lohnsteuerprüfer eine zu niedrige Versteuerung der Nutzung von Vorführwagen fest, muss immer zuerst das Autohaus nachzahlen. Eine Nachbelastung des Mitarbeiters scheidet meist aus.
Fahrten nach Hause erlaubt – aber Privatnutzung verboten? Das kommt durchaus vor: Der Verkäufer darf das Auto zwar mit nach Hause nehmen, dort aber keine weiteren Privatfahrten unternehmen. Wenn Privatfahrten verboten sind, muss er diese auch nicht versteuern. Das hat das Finanzamt zu akzeptieren (BFH VI R 46/08). Der umgekehrte Fall ist theoretisch auch denkbar – aber bei Verkäufern etwas realitätsfremd: Der Mitarbeiter darf zwar Privatfahrten unternehmen, aber keine Fahrten von der Wohnung zur Arbeit.
Seltene Fahrten ins Autohaus: Wer weniger als 15-mal im Monat ins Autohaus fährt, kann diese Fahrten mit Datum einzeln auflisten und mit 0,002 Prozent vom Listenpreis je Kilometer versteuern.
Seltene Privatfahrten: Falls diese maximal fünfmal im Monat vorkommen, entsteht ein geldwerter Vorteil von 0,001 Prozent des inländischen Listenpreises je Fahrtkilometer (H 8.1, Abs. 9–10 LStH 2012).
Mehrere Verkäufer teilen sich Autos: Bei einem Fahrzeugpool sind die Preise aller Autos zusammenzurechnen und durch die Anzahl der Nutzer zu teilen (BMF 4.4.2018; Rz 11). Beispiel: Sechs Verkäufer teilen sich sechs Autos mit addiertem Listenpreis von 300.000 Euro. Lösung: Jeder versteuert 500 Euro im Monat (ein Prozent von 300.000 Euro durch sechs). E-Autos und Hybride: In die Summe der Listenpreise sind günstige E-Autos (bis 60.000 Euro brutto) nur mit 1/4 des Listenpreises einzubeziehen. Bei teuren Stromern und Hybridautos wird die Hälfte angesetzt.
Aus dem Datencenter: