Bei Agenturgeschäften im Gebrauchtwagenhandel kauft der Händler ein Auto nicht an und verkauft es weiter, sondern vermittelt es "im fremden Namen und für fremde Rechnung". Der Autohändler tätigt hierbei steuerrechtlich keine Lieferung, sondern eine Dienstleistung, bei der einzig die Provision umsatzsteuerpflichtig ist. Zudem entledigt er sich damit aller Gewährleistungspflichten und des Risikos des Ausfalls der Kaufpreisforderung.
Immer wieder kommt es aber vor, dass das Finanzamt Agenturgeschäfte nicht anerkennt. Allerdings ist die Finanzverwaltung mittlerweile großzügiger als früher (UStAE 3.7 Abs. 2).
Unschädlich ist inzwischen, dass der Händler dem Verkäufer (der den Wagen in Zahlung gibt) einen zinslosen Kredit in Höhe der Preisuntergrenze seines Gebrauchten gibt, bis er verkauft ist. Außerdem unschädlich: Wenn der Händler dem alten Besitzer nicht mitteilt, dass er mehr als den Mindestpreis erzielt hat.