Ferrari statt Golf. Lamborghini statt C-Klasse. Vom Luxusauto als Dienstwagen träumen viele. Doch wo zieht das Finanzamt Grenzen?
In Deutschland werden Luxusautos vom Finanzamt relativ unkritisch gesehen. Eigentlich. Manchmal reißt dem Finanzamt aber der Geduldsfaden. Beispiel ist ein Tierarzt mit Ferrari: Der Arzt hatte einen Ferrari geleast für 15.000 Euro Sonderzahlung und 2000 Euro Monatsrate. Beides jeweils plus Mehrwertsteuer. Er fuhr nur relativ wenig, und das auch niemals zu seinen Kunden, sondern nur ein paar Mal im Jahr zu Kongressen und Gerichtsterminen. Er kam auf Kilometersätze zwischen 9 und 51 Euro je Kilometer. Der Bundesfinanzhof ließ nur Kosten „auf der Basis aufwendiger Modelle gängiger Marken der Oberklasse wie BMW und Mercedes“ in Höhe von zwei Euro je Kilometer zum Abzug zu (BFH VIII R 20/12).
Club-Betreiber mit Mercedes G 500: Dieser Mann hatte vor Gericht Glück. Das Münchner Finanzgericht erklärte nicht nur den vom Finanzamt erhobenen Vorwurf der „verdeckten Gewinnausschüttung“ für Unfug, sondern sah nicht einmal Raum für irgendeinen geldwerten Vorteil, weil „für private Fahrten ein anderes, privates Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar war“ (FG München 11.6.2018 – 7 K 634/17).
Weniger gnädig war dasselbe Finanzgericht im Fall eines Sachverständigen mit Lamborghini Aventador. Listenpreis 333.000 Euro, monatliche Leasingrate 6500 Euro. Die Aufwendungen wurden um zwei Drittel gekürzt, „weil nicht ersichtlich ist, dass der Einsatz eines solchen Fahrzeugs für den betrieblichen Erfolg wesentlich ist und anhand des sonstigen Fuhrparks des Unternehmers erkennbar ist, dass dieser ein starkes privates Interesse an Luxusfahrzeugen hat“ (FG München 9.3.2021; Revision anhängig beim BFH unter Az. VIII R 12/21).
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