Stellen Sie Ihren Mitarbeitern Stellplätze auf dem Firmengelände für deren Autos (egal ob Dienstwagen oder Privatauto) zur Verfügung, ist das steuerfrei. Dies gilt auch bei der Überlassung von extra angemieteten Flächen. Es gibt zwar Finanzgerichtsurteile, die hier steuerpflichtigen Arbeitslohn sehen, aber diese Urteile werden von der Finanzverwaltung erfreulicherweise nicht angewandt. Parkplätze am Firmensitz sind steuerfrei (FinMin NRW 29.8.2006, S2334-61-VB3).
Aber: Wenn der Arbeitnehmer selbst einen Parkplatz für sein Privatauto anmietet und der Arbeitgeber ihm das Geld dafür ersetzt, ist das sehr wohl steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bezahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Parkgebühren für den eigenen Pkw am Wohnsitz, ist das ebenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn. Anders beim Firmenwagen: Die Überlassung eines Parkplatzes für den Firmenwagen ist kein (extra) geldwerter Vorteil.