Verteidigung von VW-Chef Dr. Herbert Diess weist Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Braunschweig im Rahmen der Anklageerhebung mit aller Entschiedenheit zurück
• Weder Fakten- noch Rechtslage rechtfertigen Vorwürfe
• Tatsächliche wirtschaftliche Folgen der Dieselproblematik waren für Dr. Diess in keiner Weise absehbar
• Es gab für Dr. Diess keinen Anlass, die gut begründete Situationseinschätzung der zuständigen Unternehmensfachstellen anzuzweifeln
• Dr. Diess wird sich mit allen rechtlichen Mitteln verteidigen
Für Herrn Dr. Diess – und ebenso für uns als seine Verteidiger – ist die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig vollkommen unverständlich. Weder die Fakten- noch die Rechtslage rechtfertigen den Vorwurf, Herr Dr. Diess habe durch Unterlassen der Abgabe einer Ad-hoc-Mitteilung nach Kenntniserlangung von der Dieselproblematik in den USA den Tatbestand einer strafbaren Marktmanipulation verwirklicht. Wir weisen diesen Vorwurf deshalb mit aller Entschiedenheit zurück.
Herr Dr. Diess ist erst im Juli 2015 in den VW-Konzern eingetreten. Für ihn war bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Abgasmanipulation durch die US-Behörden am 18.09.2015 in keiner Weise absehbar, dass die Dieselproblematik für die Volkswagen AG zu finanziellen Konsequenzen in einer für den Kapitalmarkt relevanten Größenordnung führen könnte. Er erfuhr erstmals wenige Wochen nach seinem Eintritt in das Unternehmen von der Dieselproblematik in den USA, ohne freilich davon Kenntnis zu erlangen, in welchem Ausmaß die US-Behörden in der Vergangenheit über diese Thematik unzutreffend unterrichtet worden waren. Er verließ sich darauf, dass diese Angelegenheit gemäß den üblichen Unternehmensabläufen in einem der weltgrößten Automobilhersteller von den dafür zuständigen Personen und Gremien verantwortungsvoll und kompetent abgearbeitet werden würde.
Die tatsächlichen wirtschaftlichen Folgen für die Volkswagen AG waren für Herrn Dr. Diess in keiner Weise absehbar. Sowohl kundige Unternehmensmitarbeiter als auch eine von der Volkswagen AG hinzugezogene spezialisierte US-Rechtsanwaltskanzlei verwiesen ihm gegenüber auf die (überschaubaren) wirtschaftlichen Folgen von vergleichbaren Fällen anderer Automobilhersteller – in denen im Übrigen jeweils auch keine Ad-hoc-Mitteilung abgegeben wurde. Darüber hinaus wurde Herrn Dr. Diess wiederholt der Eindruck vermittelt, es werde eine einvernehmliche und wirtschaftlich beherrschbare Lösung mit den US-Behörden geben. Deshalb hatte er aufgrund der ihm seinerzeit bekannten Informationen allen Anlass, davon überzeugt zu sein, dass die Dieselproblematik in naher Zukunft im konstruktiven Dialog mit den US-Behörden bereinigt und dass das wirtschaftliche Risiko für die Volkswagen AG weit unterhalb einer möglichen Kursrelevanz liegen werde. Dass die US-Behörden in diesem Fall zum Nachteil von Volkswagen radikal von ihrer zuvor in vergleichbaren Fällen gehandhabten moderaten Sanktions- und Abwicklungspraxis abwichen, stellte einen historischen Paradigmenwechsel dar, der ebenso unvorhersehbar war wie die daraus resultierenden wirtschaftlichen Konsequenzen. Damit bestand vor der Veröffentlichung der Notice of Violation durch die US-Behörden am 18.09.2015 rechtlich überhaupt keine Ad-hoc-Informationspflicht für die Volkswagen AG.
Völlig unerfindlich ist zudem, welches Motiv Herr Dr. Diess gehabt haben soll, Anlegern kursrelevante Informationen vorzuenthalten; beispielsweise war seine Vergütung weder direkt noch indirekt durch den VW-Aktienkurs beeinflusst.
Herr Dr. Diess hat sich im Zusammenhang mit der Dieselproblematik nicht das Geringste zuschulden kommen lassen. Vielmehr war sein Umgang mit dieser Thematik vom Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung im Sommer 2015 an stets äußerst gewissenhaft und sorgfältig. Dementsprechend wird er sich mit allen rechtlichen Mitteln gegen den völlig unberechtigten Vorwurf der strafbaren Marktmanipulation verteidigen. Herr Dr. Diess sieht dem weiteren Verfahren gelassen und mit großer Zuversicht entgegen. Er ist – ebenso wie wir als seine Verteidiger – überzeugt davon, dass das Landgericht Braunschweig feststellen wird, dass der von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf unberechtigt ist.
Die Anklage wird Herrn Dr. Diess in Bezug auf seine Verantwortung als Vorstandsvorsitzender der Volkswagen AG nicht einschränken. Er wird weiterhin mit vollem Engagement seine Aufgaben im Konzern wahrnehmen.
Dortmund, den 24.09.2019 / Prof. Dr. Tido Park, Dr. Tobias Eggers
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