OHG/KG/GmbH & Co. KG:
Wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft den Geschäftswagen zu Hause auflädt, kann er seiner Gesellschaft eine Rechnung stellen, wenn er den Stromverbrauch durch einen separaten Zähler nachweisen kann.
Umsatzsteuer:
Hierbei spielt es eine Rolle, ob man als Gesellschafter selbst in eigener Person unternehmerisch (umsatzsteuerlich) aktiv ist. Wenn das nicht der Fall ist, scheidet eine Abrechnung mit Mehrwertsteuer aus und die Gesellschaft hat auch keinen Vorsteuerabzug.
GmbH-Geschäftsführer und Arbeitnehmer:
Falls ein separater Zähler vorhanden ist, kann der Arbeitgeber beziehungsweise die GmbH die Beträge laut Zähler steuerfrei ersetzen. Falls kein Zähler vorhanden ist, gibt es Pauschalen, die der Arbeitgeber ohne näheren Nachweis steuerfrei auszahlen kann (BMF 29.9.2020). Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit im Betrieb:
– 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge (bis 2020: 20 Euro)
– 15 Euro monatlich für Plug-in-Hybride (bis 2020: 10 Euro)
Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit im Betrieb:
– 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge (bis 2020: 50 Euro)
– 35 Euro monatlich für Plug-in- Hybride (bis 2020: 25 Euro) Auch Unternehmer beziehungsweise Gesellschafter einer Personengesellschaft könnten versuchen, diese Pauschalen zu verwenden, wenn sie zu Hause keinen separaten Zähler für die Wallbox haben. Eine Gewähr dafür, dass das Finanzamt das akzeptiert, gibt es freilich nicht.
Kostenlos aufladen:
Immer wieder kommt die Frage auf, was absetzbar ist, wenn man das Elektroauto bei (Geschäfts-)Freunden kostenlos aufladen kann. Antwort: Gar nichts. Wenn man keine Kosten hat, kann man nichts absetzen.
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