Das Bundesverwaltungsamt hat in letzter Zeit zahlreiche Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflichten mit empfindlichen Bußgeldern eingeleitet. Sie können bis zu 100.000 Euro und bei Vorsatz bis 150.000 Euro betragen. Da der Automobilhandel davon auch betroffen ist, sei hier noch einmal auf die Eintragungspflicht ins sogenannten Transparenzregister für alle Gesellschaften hingewiesen:
– Für AG, SE und KGaA war Fristablauf der 31. März 2022.
– Für GmbH, Genossenschaften und Partnergesellschaften ist der Ablauf der 30. Juni 2022.
– Für alle anderen im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften (insbesondere KG und andere eingetragene Personengesellschaften) ist die Frist der 31. Dezember 2022.
Das Transparenzregister ist seit dem 1. August 2021 ein sogenanntes Vollregister und wurde in das Geldwäschegesetz übernommen. Bei allen Unternehmen sind hier künftig die Angaben zu ihren "wirtschaftlich Berechtigten" zu machen, fortwährend zu überprüfen und zu aktualisieren.
Ein "wirtschaftlich Berechtigter" ist jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH) oder Personengesellschaften (z. B. KG) sind dies natürliche Personen, die mittelbar (z. B. über andere juristische Personen) oder unmittelbar mit 25 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile das Unternehmen kontrollieren. Zudem kann auch eine Person "wirtschaftlich berechtigt" sein, wenn sie auf vergleichbare Weise eine solche Kontrolle ausübt, etwa aufgrund einer entsprechenden Satzungsbestimmung oder eines Beherrschungsvertrags.
Da die Behörden gerade im Automobilhandel auf Geldwäsche achten, empfiehlt es sich dringend, die Termine zu beachten.
Aus dem Datencenter: