Seit Anfang 2022 müssen Gutscheinkarten die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Erlaubt sind also nur noch:
Gutscheinkarten für "limitierte Netze" (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG). Dazu gehören zum Beispiel Gutscheinkarten von Läden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
Gutscheinkarten mit limitierter Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG), zum Beispiel Tankkarten, mit denen nur Sprit oder Ladestrom (nicht aber Zigaretten oder Getränke aus dem Tankstellenshop) bezogen werden können. Der BMF formuliert es so: "Alles, was das Auto bewegt."
Gutscheine oder Karten mit Essensmarken-Funktion (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG), also Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (digitale Essensmarken).
Meiden sollten Arbeitgeber Gutscheinkarten, die deutschlandweit bei Zigtausenden Annahmestellen oder auf Online-Marktplätzen quasi wie Bargeld für beliebige Einkäufe eingesetzt werden können. Was dies konkret bedeutet, zeigt ein Beispiel:
– Erlaubt sind: Amazon-Gutscheinkarten für Produkte, bei denen Verkauf und Versand unmittelbar durch Amazon erfolgt.
– Nicht mehr erlaubt sind: Gutscheine, die auch für Produkte von Fremdanbietern (etwa Amazon Marketplace) einlösbar sind (BMF 13.4. 2021, Randnummer 11).
Weitere Details mit zahlreichen konkreten Beispielen, was als steuerfreier Sachbezug und was als steuerpflichtiger Geldbezug gilt, finden sich im BMF-Schreiben vom 13.4.2021, das seit 1.1.2022 vollumfänglich angewandt wird.
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