Die nur geringfügig beschäftigte Klägerin (450-Euro-Basis), die mangels Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatte, verlangte von ihrem Arbeitgeber den Lohnausfall für eine zeitlich begrenzte Betriebsschließung. Diese war durch eine staatliche Allgemeinverfügung angeordnet worden. Die Klägerin stützte ihre Klage auf das Betriebsrisiko, welches der Arbeitgeber gemäß § 615 BGB zu tragen habe. Der Arbeitgeber wendete ein, die Betriebsschließung betreffe das allgemeine Lebensrisiko, welches nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei.
Die vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht zugunsten der Klägerin gefällten Urteile hob das Bundesarbeitsgericht auf und stellte klar, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko des Betriebsausfalls trage, wenn zum Schutz vor dem Coronavirus nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden müssen.