Das Gericht stützt sich in seinem Urteil vom 16.12.2021 (AZ: 2-03 410/20) auf die kartellrechtliche Vorschrift des § 33 GWB. Es geht von einer Marktbeherrschung, mindestens aber von einer unternehmensbedingten Abhängigkeit der Opel-Händler aus, wobei es sich ausdrücklich auf die "Porsche-Tuning II"-Entscheidung des BGH beruft. Das Gericht machte deutlich, dass die Vergütungsregelung eine unbillige Behinderung der Opel-Vertragshändler darstelle. Es wies zunächst zutreffend darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung ein einseitiges Leistungsänderungsrecht in Formularverträgen nur wirksam ist, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar das Interesse des Vertragspartners angemessen berücksichtigt. Die Händler müssen gemessen an ihren Investitionsverpflichtungen angemessene Renditechancen haben. Damit sei ein formularmäßig ausbedungenes Recht von Opel, die Händlervergütung einseitig festzulegen, nicht zu vereinbaren.
Ohnehin stehe die Grundmarge als Hauptleistungsanspruch nicht im Belieben des Herstellers. Aber auch die von Opel als "Commercial Policies" ausgelobten Boni seien bei genauer Betrachtung keine freiwilligen Zusatzleistungen, zumal sie 40 Prozent der gesamten Vertragshändlervergütung ausmachen. Vorliegend handle es sich um nicht kalkulierbare, an keine Frist gebundene und jederzeit abänderbare Regelungen, die im freien Ermessen von Opel stehen. In dieser konkreten Form seien die Boni unbillig und kartellrechtswidrig.