Tierarzt mit Ferrari:
Ein Tierarzt hatte einen Ferrari für 15.000 Euro Sonderzahlung und 2000 Euro Monatsrate geleast. Er fuhr damit nur zu Kongressen und Gerichtsterminen. Da die Fahrleistungen niedrig waren, kam er auf Kilometersätze zwischen neun Euro in einem Jahr und 51 Euro in einem anderen Jahr. Finanzamt und Finanzgericht kappten das auf einen Euro. Der BFH hingegen ließ "auf der Basis aufwendiger Modelle gängiger Marken der Oberklasse wie BMW und Mercedes" zwei Euro je Kilometer zum Abzug zu. Der Rest wurde als unangemessen gestrichen (BFH 29.4.2014 – VIII R 20/12; BStBl 2014 II S. 679).
Restaurant- und Club-Betriebs-GmbH mit Mercedes G 500 für den Geschäftsführer:
Das Finanzamt unterstellte aufgrund der hohen Kosten eine "verdeckte Gewinnausschüttung". Das Finanzgericht wies dies zurück. Nicht mal ein geldwerter Vorteil war zu versteuern, weil "für private Fahrten ein anderes, privates Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat, das in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist" (FG München 11.6.2018 – 7 K 634/17).
Pflegedienstleister mit Cayenne:
Einen Porsche Cayenne fuhr der Geschäftsführer eines Pflegediensts im ersten Jahr 93 Kilometer, im zweiten Jahr 27, im dritten 70 und im vierten gar nicht. Im fünften Jahr wurde das Auto gestohlen. Das Finanzamt erkannte den Wagen nicht als Betriebsvermögen an, weil eine "konkrete betriebliche Funktion nicht erkennbar" war. Das Finanzgericht sah das genauso (FG Hamburg 26.3.2019; 6 K 27/19; DStRE 2019, 857; rkr.).
Fazit:
Mit teuren deutschen Autos gibt es in aller Regel kein Problem. Kritisch wird es mit Ferraris, Lamborghinis etc. Besonders unklug ist es, den Boliden gar nicht zu fahren, sondern in der Garage stehen zu lassen. Denn das treibt die Kosten je Kilometer hoch. Und dem Finanzamt kommt es vor allem auf diese Kosten an.
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