Allgemein: Ein Fahrtenbuch ist die wichtigste Methode, um die Ein-Prozent-Regel zu vermeiden. Passieren Fehler, verwirft das Finanzamt das Fahrtenbuch.
Unleserliches Fahrtenbuch: Ein Unternehmer hatte ein unleserliches Geschmier beim Finanzamt eingereicht. Die Sache ging vor Gericht. Der Unternehmer reichte nun eine lesbare Abschrift des Fahrtenbuchs nach – ohne Erfolg. Das ursprüngliche Fahrtenbuch wurde abgelehnt, weil es nicht leserlich war. Ebenso das nachgeschriebene Fahrtenbuch, weil es nicht "zeitnah" angefertigt wurde (FG München 9.3.2021).
Mängel im Fahrtenbuch: Wegen kleiner Fehler darf das Finanzamt ein Fahrtenbuch allerdings nicht verwerfen (FG Niedersachsen 16.6.2021).
Tankstopps: Diese sind nicht in der Liste der Pflichtangaben zum Fahrtenbuch enthalten. Warum fordert das Finanzamt dennoch die Eintragung? Der Grund: Tankstopps können als "Umwegfahrt" qualifiziert werden. Und diese müssen – zumindest laut Finanzamt – auf jeden Fall eingetragen werden. Grundsätzlich gilt zu Umwegfahrten: Abweichungen von der kürzesten Route sind erst bei mehr als 20 Prozent Umweg dokumentationspflichtig (FG Düsseldorf 7.11.2008; BFH 14.3.2012).
Fahrtenbuch bei einem Hybrid- oder E-Auto: Die Ein- Prozent-Regel wird für Hybrid-und E-Autos über 60.000 Euro Listenpreis halbiert, bei reinen E-Autos bis 60.000 Euro Listenpreis sogar geviertelt. Bei der Fahrtenbuch-Methode werden demgemäß nur 50 beziehungsweise 25 Prozent der Gesamtkosten zugrunde gelegt. Der Unterschied zwischen pauschaler Ein-Prozent- Regel und dem Wert laut Fahrtenbuchmethode schrumpft bei Hybridautos (und teuren E-Autos) auf die Hälfte zusammen und bei billigen Elektroautos sogar auf ein Viertel. Der Aufwand für ein Fahrtenbuch lohnt sich unseres Erachtens nur bei sehr teuren Hybrid- und E-Autos mit wenigen Privat-Kilometern.