Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Damit ein Wohnmobil zum Betriebsvermögen gehören kann, muss es zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Das muss der Unternehmer im Zweifel glaubhaft machen können (R 4.2 Abs. 1 EStR).
Wohnmobil im Privatvermögen: Gebrauchte Wohnmobile erfahren wegen der hohen Nachfrage sogar Wertsteigerungen, sodass es sinnvoll sein kann, das Fahrzeug im Privatvermögen zu halten und die Kosten als "Kosteneinlage" einzubuchen. Das hat den Vorteil, dass man einen Verkaufserlös dann nicht versteuern muss – im Gegensatz zum Fahrzeug im Betriebsvermögen.
Fahrzeuge einer GmbH: Diese sind immer Betriebsvermögen.
Kann man die Ein-Prozent-Regel bei Wohnmobilen anwenden? Bei einer GmbH immer, bei einem Einzelunternehmer nur, wenn das Wohnmobil über 50 Prozent betrieblich genutzt wird.
Können die Kosten eines Wohnmobils unangemessen sein? Das ist nur dann der Fall, wenn der "Maßstab der Angemessenheit deutlich überschritten" ist. Das hängt vom Einzelfall ab, etwa der Größe der Firma, der Höhe des Umsatzes und dem Gewinn. Wenn das Fahrzeug nicht mehr kostet als eine S-Klasse oder ein Siebener, sollte das Finanzamt nichts zu beanstanden haben.
Nachrüstungen nach Erstzulassung: Wird etwa ein VW-Bus nach der Erstzulassung zum Wohnmobil umgebaut, zählen diese Kosten nicht bei der Bemessungsgrundlage der Ein- Prozent-Regel. Sie basiert stets auf dem Bruttolistenneupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung (BFH-Urteil vom 13.10.2010 – VI R 12/09 BStBl 2011 II S. 361).
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