Ab 1. Januar 2022 tritt eine Reform des Gewährleistungsrechts in Kraft. Diese bringt einige gravierende Nachteile für den Autohandel mit sich. Am schwersten wiegt dabei die Verdoppelung der Beweislastumkehr von sechs auf zwölf Monate. Bedeutet: Tritt bei einem Gebrauchtwagen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf ein Mangel auf, der nicht im Kaufvertrag festgehalten ist, wird vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorlag. Der Verkäufer ist infolgedessen verpflichtet, den Mangel zu beseitigen.
Ist der Verkäufer überzeugt, dass der Mangel erst später eingetreten ist, muss er das beweisen können. "Der Erfahrung nach gelingt es selten, dies zu widerlegen. Das erhöht das Risiko der Händler", erklärt Rechtsanwalt Christian Genzow. Erst nach Ablauf der zwölf Monate wechselt diese Beweislast und der Käufer muss den Beweis führen. Viele Gebrauchtwagenhändler fürchten durch die verlängerte Beweislastumkehr deshalb enorme Kosten und Rechtsstreitigkeiten auf sich zukommen.
Hinzu kommt, dass die beim Gebrauchtwagenkauf bisher meist in den AGB verankerte Verkürzung der Gewährleistung von 24 auf zwölf Monate so nicht mehr zulässig ist. Laut dem neuen Gesetz muss der Verbraucher künftig von der Verkürzung eigens und nachweisbar in Kenntnis gesetzt werden und die verkürzte Verjährung im Kaufvertrag ausdrücklich gesondert vereinbart werden. Die Gewährleistung gilt künftig außerdem auch für Softwareupdates. "Künftig können Verbraucher leichter vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen", fasst Genzow zusammen. Der Bundesverband freier Kfz-Händler (BVfK) prognostiziert, dass sich die zusätzlichen unternehmerischen Risiken im Gebrauchtwagenhandel in einem Preisanstieg um zehn bis zwanzig Prozent niederschlagen werden.