Keine Arbeit – kein Erholungsurlaub. So lässt sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Altersteilzeit zusammenfassen. Geklagt hatte ein Angestellter, der sich mit seinem Arbeitgeber auf Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell geeinigt hatte.
Die Altersteilzeit reichte von Ende 2014 bis Mitte 2017. Statt im gesamten Zeitraum nur 50 Prozent zu arbeiten, war vereinbart: Vollzeitarbeit bis Ende März 2016, danach Freistellung bis Ende Juli 2017. Für die Freistellungsphase wollte der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber Ausgleichszahlungen für den Urlaub – insgesamt 52 Tage –, den er in dieser Zeit nicht mehr nehmen konnte. Damit scheiterte der Kläger durchgängig vom Arbeitsgericht über das Landesarbeitsgericht bis hin zum BAG.
Dabei hob das Bundesarbeitsgericht nun letztinstanzlich nicht einmal auf die Frage ab, ob Anspruch auf Erholungsurlaub besteht, wenn es gar keine Arbeit gab, von der man sich erholen könnte. Die höchsten Arbeitsrichter argumentierten rein formal mit der Berechnungsformel für den Erholungsurlaub (gesetzlicher Mindesturlaub): „24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage“. In der Freistellungsphase mit null Tagen mit Arbeitspflicht ergibt die Rechnung: null. Dem Mitarbeiter steht also „mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu“. (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 481/18)
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