Der Sachmangelbegriff in Paragraf 434 BGB wird er weitert: Es kommt sehr genau auf den Wortlaut des Kaufvertrags und die objektiven Anforderungen an (was kann der Käufer erwarten?). Eine genaue Begutachtung des gebrauchten Fahrzeugs mit einer möglichst detaillierten Zustandsbeschreibung im Kaufvertrag wird nahezu unumgänglich.
Eine weitere Erschwernis für den gewerblichen Verkäufer ist die Ausdehnung der Beweislastumkehr von sechs auf zwölf Monate. Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres nach Fahrzeugübergabe, wird vermutet, dass der Mangel auch schon bei Übergabe vorhanden war. Der Erfahrung nach gelingt es selten, dies zu widerlegen. Das erhöht das Risiko der Händler.
Auch die bisher vielfach in den AGB der Kaufverträge verankerte Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr ist so nicht mehr zulässig. Das Gesetz verlangt gleich zwei Voraussetzungen: Der Verbraucher muss von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens – und nachweisbar – in Kenntnis gesetzt worden sein, und sie muss im Kaufvertrag ausdrücklich gesondert vereinbart werden. Eine Regelung in den AGB ist nicht ausreichend. Eine ohnehin empfehlenswerte Garantieerklärung muss der Verbraucher "auf einem dauerhaften Datenträger" erhalten, wobei daraus deutlich hervorgehen muss, dass die Garantie neben den gesetzlichen Sachmangelrechten besteht.