In beiden Fällen gaben die geschädigten Eigner die Fahrzeuge an Volkswagen wegen manipulierter Software am Dieselmotor zurück. Neben dem gezahlten Kaufpreis wurden auch der Ersatz einer Werkstattrechnung sowie Finanzierungskosten verlangt. Beide Fahrzeuge waren finanziert worden. Dabei entstanden Darlehnszinsen und Kosten der Kreditausfallversicherung.
Sowohl im Urteil vom 13.4. 2021 (VI ZR 274/20) als auch vom 27.7.2021 (VI ZR 480/19) machte der BGH zunächst die Grundlage der Schadensersatzberechnung deutlich: Der Kläger sei so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Dies besage, dass neben dem gezahlten Kaufpreis auch die mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten zu ersetzen seien. Den Einwand, dass der Kläger den Darlehnsvertrag bei Kenntnis der "Dieselaffäre" nicht geschlossen hätte, ließ der BGH genauso wenig gelten wie den Einwand, dem Kläger sei durch den Darlehnsvertrag ein Liquiditätsvorteil in gleicher Höhe zugeflossen.
Der Finanzierungsaufwand habe wie die Kaufpreiszahlung dem Erwerb des Fahrzeugs gedient und stelle keinen Liquiditätsvorteil im Vergleich zum Zustand dar, wenn der Kläger vom Verkauf Abstand genommen hätte. Finanzierungs- und Nebenkosten seien zu ersetzen.