Die Ein-Prozent-Regel wird bei Plug-in-Hybriden und teuren Elektroautos halbiert. Bei günstigen Elektroautos bis 60.000 Euro brutto beträgt sie sogar nur ein Viertel. Das gilt aber nur für die Lohnsteuer und Einkommensteuer. Aus der Ein-Prozent-Regel muss aber Umsatzsteuer abgeführt werden. Und da gibt es nach wie vor keinen Nachlass. Das Bundesfinanzministerium (BMF) formuliert es folgendermaßen: "Für umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden" (BMF 7.2.2022).
Beispiel: Ein Unternehmen überlässt einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug mit einem Listenpreis von 47.600 Euro. Ein Prozent sind 476 Euro. Daraus muss der Arbeitgeber die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent abführen, was 76 Euro entspricht. Nun könnte man auf die Idee kommen, das bei einem Plug-in zu halbieren oder bei einem Elektroauto sogar zu vierteln. Das ist jedoch eben gerade nicht erlaubt. Angenommen, der Arbeitnehmer erhält ein Elektroauto im Wert von 47.600 Euro, das er auch privat fahren darf. Der Arbeitnehmer muss nur 119 Euro (1/4 von einem Prozent) versteuern, der Arbeitgeber muss aber trotzdem 76 Euro monatlich Umsatzsteuer abführen.
Umsatzsteuer bei Fahrrädern: Prinzipiell muss ein Unternehmen auch bei Fahrrädern Umsatzsteuer abführen – sogar, wenn die Überlassung komplett steuerfrei ist. Das könnte bei manchen Firmen zur Falle werden, weil komplett steuerfreie Fahrräder gar nicht auf der Lohnabrechnung erfasst werden und deshalb höchstwahrscheinlich auch keine automatische Umsatzsteuer-Buchung erzeugt wird. Nur wenn das Fahrrad weniger als 500 Euro wert ist, kann man auf das Abführen von Umsatzsteuer verzichten (BMF 7.2.2022).
Lesen Sie auch:
Steuer-Rat: Gutscheine sind nicht gleich Gutscheine
Steuer-Rat: Wohnmobil-Hype und steuerliche Folgen
Steuer-Rat: BAFA-Prämie in der Bilanz richtig verteilen
Aus dem Datencenter: