Ins Rollen gebracht hatte den Fall ein italienischer Autohändler, der auf einen betrügerischen Händler aus Deutschland hereinfiel. Das Autohaus, gegen das später wegen Betrugs in über 100 Fällen ermittelt wurde, hatte eine Mercedes C-Klasse geleast. Obwohl nicht Eigentümer, verkaufte es das Auto an die Klägerin, die es bezahlte und übernahm. Als sich die Straftat herausstellte, klagte der italienische Händler gegen das Leasingunternehmen auf Herausgabe des Kfz-Briefs, widerklagend verlangte dieses die Herausgabe des Pkw.
Der BGH entschied nun: Die Leasing-Gesellschaft ist zur Aushändigung des Kfz-Briefs verpflichtet und hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Autos. Wäre das Fahrzeug im rechtlichen Sinne „abhandengekommen“, sprich gegen den Willen des Eigentümers zum betrügerischen Händler gelangt, wäre anders entschieden worden. Hier aber hat die Beklagte das Fahrzeug freiwillig herausgegeben, als sie es verleaste. Folglich war zu klären, ob gutgläubiger Erwerb durch die Klägerin von dem (betrügerischen) Autohaus vorliegt. Das wurde bejaht. Dass die Klägerin nicht im guten Glauben war, müsse der bisherige Eigentümer beweisen.