Die Novellierung der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) ist nicht nur wegen der fortschreitenden Digitalisierung notwendig, sondern auch, weil sich die Vertriebssysteme verändern. Der zweigleisige Vertrieb – Eigenvertrieb und über Händler oder Handelsvertreter – hat genauso zugenommen wie ein Vertrieb, bei dem der Vertragshändler zugleich als Handelsvertreter (Agent) tätig wird. Zudem gibt es immer mehr Online- Angebote und Plattformen.
Nur "echte" Handelsvertreter unterliegen nicht dem Kartellrecht. Das heißt, für sie können etwa umfangreiche Preisbindungen, Gebiets-, Kunden- und Verkaufsbeschränkungen vorgegeben werden. Laut EU-Kommission darf ein "echter" Handelsvertreter keine weiteren Risiken übernehmen – außer dem Verlust der Provision, wenn das Geschäft nicht zustande kommt. Insbesondere dürfen keine vertragsspezifischen Risiken (einschließlich direkter und indirekter Verkaufsförderung) vorgegeben werden. Alle diesbezüglichen Investitionen sind vom Hersteller zu tragen. Dieser muss dabei die "hypothetische Situation" eines Vertriebspartners betrachten, der bisher noch nicht auf diesem Markt tätig ist. An Beispielfällen zeigt die EU-Kommission auf, welche Kosten der Hersteller zu tragen hat. Manche Herstellern scheinen dies (bewusst) falsch zu verstehen: Sie wollen Kosten erst dann übernehmen, wenn die Provision zur Kostendeckung nicht ausreicht. So kann das die EU-Kommission nicht gemeint haben.