Porsche hatte seinen Vertragspartnern im Händlervertrag untersagt, Unternehmen, die sich mit dem individuellen Umbau, der Umrüstung durch Austausch von Fahrzeugkomponenten und der Leistungssteigerung (Tuning) von Serienfahrzeugen befassen, mit Neufahrzeugen und Teilen von Porsche zu beliefern. Die gegen dieses Belieferungsverbot erhobene Klage des Tuning-Verbands hatte auch vor dem BGH Erfolg. Der Hersteller darf derartige Klauseln nicht verwenden.
Die diesbezüglichen Klauseln seien nach ihrem Inhalt, dem mit ihnen verfolgten Ziel und dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, eine "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung". Es handle sich zugleich nach der Zielsetzung der Vertragsklauseln um eine "unzulässige Erstreckung der den selektiven Vertrieb prägenden Vertriebsbindung auf Tuning-Unternehmen, die keine Wiederverkäufer" seien.
Porsche kann sich auch nicht auf "geheime" Vertragsklauseln berufen: Zum Schutz des Wettbewerbs und zur effektiven Durchsetzung von Unionskartellrecht könne sich der Rechtsverletzer nicht auf ein Geheimhaltungsinteresse stützen.