Wer in seinem Unternehmen elektronische Registrierkassen einsetzt, muss seit 2020 jedem Kunden einen Beleg mitgeben – oder zumindest ausdrucken und anbieten. Wenn der Kunde einverstanden ist, kann man den Beleg auch elektronisch bereitstellen, zum Beispiel als JPG, PNG oder PDF-Datei per E-Mail. Der bar zahlende Kunde ist – anders als in Italien – aber nicht zur Annahme des Belegs verpflichtet.
Seit 2022 muss jede Registrierkasse zudem mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. Für bestimmte ältere Modelle galt eine Übergangsfrist bis 31.12.2022.
Seitdem gilt: Jedes Kassensystem muss den Anforderungen der Kassensicherungsverordnung (Kassen SichV) entsprechen. Andernfalls kann das Finanzamt die Buchführung als "nicht ordnungsgemäß" verwerfen, die Besteuerungsgrundlagen schätzen und Strafen von bis zu 25.000 Euro verhängen.