Autohändler, die für ein Elektroauto werben, müssen in ihren Anzeigen den vollen Preis angeben und dürfen nicht den Umweltbonus bereits abziehen. Das entschied das Landgericht Leipzig (Urteil vom 4.11.2022, Az. 05 O 555/22, nicht rechtskräftig).
Eine Autohändlerin hatte bei der Plattform Mobile.de ein Elektroauto beworben. Bei ihrer Preisangabe hatte sie bereits den Umweltbonus in Höhe von 6000 Euro einberechnet, so dass sie das Fahrzeug mit 22.789 Euro bewarb. Tatsächlich musste der Käufer jedoch 28.789 Euro bezahlen und den Umweltbonus im Nachgang beantragen.
Wie die klagende Wettbewerbszentrale sah auch das Gericht einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (§ 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVI) und eine irreführende Preisgestaltung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 UWG aF).