In diesem Fall ist der Ein-Prozent-Wert für das (nach Tagen) überwiegend benutzte Fahrzeug anzusetzen. Das andere Auto fällt gewissermaßen unter den Tisch. Die Anzahl der zurückgelegten Kilometer spielt keine Rolle (BMF 18.11.2009; Rz. 9).
Beispiel: Am 20. September geht der alte Wagen zurück (Verbrennermodell mit Bruttolistenneupreis 80.000 Euro) und der neue Wagen (Elektroauto BLP 100.000 Euro, halbiert = 50.000 Euro) wird am selben Tag ausgeliefert. Der Unternehmer ist den alten Wagen im September gar nicht mehr gefahren. Mit dem neuen Stromer ist er gleich im September noch 5000 Kilometer unterwegs. Gleichwohl ist der (hohe) Bruttolistenneupreis des alten Autos statt des neuen anzusetzen, weil das alte 20 Tage angemeldet war und das neue nur elf.