Wenn Arbeitnehmer ihren Firmenwagen auch privat nutzen, fordert der Fiskus für diese Privatfahrten Steuern. In der Regel entscheiden sich Unternehmen und Mitarbeiter dabei für die sogenannte Ein-Prozent-Regelung, weiß Steuerberater Anton Filser von Ecovis in Ingolstadt. Das heißt, unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Privatnutzung versteuert der Mitarbeiter monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises seines Dienstwagens als geldwerten Vorteil.
In einem ersten Schritt hatte die Bundesregierung diesen Satz für Plug-in-Hybrid- und reine Elektrofahrzeuge bereits auf 0,5 Prozent halbiert. Schon damit waren sie steuerlich günstiger als Fahrzeuge mit Otto- oder Dieselmotor – die allerdings in der Anschaffung billiger sind. Vor wenigen Tagen hat der Bundestag beschlossen, dass für rein elektrische Modelle nur noch 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich versteuert werden müssen. Voraussetzung ist, dass der Bruttolistenpreis 40.000 Euro nicht übersteigt, erläutert Filser. Profitieren davon können auch jene, die bereits einen entsprechenden E-Dienstwagen fahren. „Denn die Regelung gilt rückwirkend auch Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 gekauft wurden“, sagt Filser.
Der Steuerberater rechnet vor, wie sich die steuerlichen Änderungen praktisch auswirken. Dabei geht er davon aus, dass reine E-Fahrzeuge rund 10.000 Euro teurer sind als Modelle mit Verbrennungsmotor.
Beispielrechnung für 1-Prozent-Regelung: Aus einem Bruttolistenpreis eines Verbrenners von 26.000 Euro ergibt sich eine monatlich zu versteuernde Pauschale in Höhe von einem Prozent des Listenpreises von 260 Euro.
Beispielrechnung für die 0,5-Prozent-Regelung für E-Fahrzeuge seit Anfang 2019: Bei einem Bruttolistenpreis des E-Autos von 36.000 Euro sind vom Arbeitnehmer monatlich 180 Euro als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Beispielrechnung für die neue 0,25-Prozent-Regelung für rein elektrische Fahrzeuge: Bei sonst unveränderten Bedingungen ergibt die monatlich zu versteuernde Pauschale mit nur noch 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises, also 90 Euro.
„Selbst die niedrigeren Anschaffungskosten eines Diesel oder Benziner können diesen steuerlichen Vorteil der Neuregelung nicht mehr ausgleichen“, meint Ecovis-Experte Filser.
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