In manchen Betrieben nutzen Mitarbeiter gemeinsame Mahlzeiten, um abseits vom Schreibtisch und in lockerer Atmosphäre Dienstliches zu besprechen. Wenn der Arbeitgeber das fördern möchte, darf er den Mitarbeitern dafür selbstverständlich das Essen spendieren – muss dessen Wert aber normalerweise wie Lohn versteuern und dafür Sozialabgaben zahlen, weil es als geldwerter Vorteil gilt.
Das gilt allerdings nicht, wenn der Chef seinen Mitarbeitern ein sehr eingeschränktes Frühstück zur Verfügung stellt. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall, in dem ein IT-Dienstleister den Mitarbeitern täglich „Brötchen (Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Rosinenbrötchen, Schokobrötchen, Roggenbrötchen etc.) sowie Kroamstuten (im Folgenden zusammenfassend "Backwaren")“ sowie Kaffee und Tee kostenlos zur Verfügung stellte. Verzehrt wurden sie meist gemeinsam während einer offiziellen, halbstündigen – aber als Arbeitszeit zählenden – Pause. Oft waren auch Chefs und sogar der Vorstand dabei, um sich mit den Mitarbeitern auszutauschen.