In der Regel umgeht man die Dienstwagensteuer mit einem Fahrtenbuch. Doch das ist unbeliebt, weil es mit viel Arbeit und Fehlerquellen verbunden ist. Diese Alternativen gibt es:
Nutzungsverbot: Wenn der Arbeitgeber die Nutzung für Privatfahrten ausdrücklich untersagt, muss das Finanzamt dies beachten, es sei denn, das Verbot wurde nur zum Schein ausgesprochen (BFH VI R 46/08).
Zur Privatnutzung ungeeignete Fahrzeuge: Kastenwagen und Transporter sind zur privaten Nutzung ungeeignet. Hier muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden (BFH VI R 43/18).
Selbstständige mit betrieblicher Kfz-Nutzung unter 50 Prozent: Diese müssen (und dürfen) die Ein-Prozent-Regel nicht anwenden. Diese ist erst ab einer betrieblichen Nutzung über 50 Prozent erlaubt. So entfällt beispielsweise bei Selbstständigen mit 40 Prozent betrieblicher Nutzung des Betriebsautos die Ein-Prozent-Regel. Wermutstropfen hier: Man kann dann auch nur 40 Prozent der Kosten geltend machen. Bei gebrauchten Luxusautos ist dies jedoch eindeutig der bessere Deal (BMF 7.7.2006).