Als Elterngeld bekommen Mutter oder Vater, wenn sie zeitweise aus dem Beruf aussteigen, vom Staat 67 Prozent ihres vorherigen Nettoeinkommens. Doch was gehört zu diesem Einkommen, das die Berechnungsgrundlage bildet? Auch Provisionen können dazu zählen, entschied das Bundessozialgericht.